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Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungslokal und Öffnungszeiten für den Wahl- bzw. Abstimmungssonntag:
Gemeindehaus, Dorfstrasse 48, 3661 Uetendorf
Sonntag, 10.00 – 11.00 Uhr
Briefliche Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten haben die Möglichkeit, die Abstimmungs- oder Wahlcouverts entweder in die beim Gemeindehaus speziell gekennzeichneten Briefkästen einzuwerfen oder bis spätestens am Freitag (A-Post) vor dem Abstimmungs- oder Wahlsonntag der Poststelle zu übergeben. Bitte vergessen Sie nicht Ihren Stimmausweis eigenhändig zu unterzeichnen.
Richtig Abstimmen - Allgemeine Hinweise
- Die Ausweiskarte müssen Sie zwingend eigenhändig unterschreiben. Fehlt Ihre Unterschrift, muss Ihre Stimme als ungültig erklärt werden.
- Die ausgefüllten Stimm- und/oder Wahlzettel müssen Sie ungefaltet in das separate Stimmkuvert legen und das Stimmkuvert anschliessend zukleben.
- Legen Sie das Stimmkuvert mit der unterschriebenen Ausweiskarte in das Abstimmungskuvert. Nun sollte die Adresse des Abstimmungs- und Wahlbüros im Fenster des Kuverts ersichtlich sein. Jetzt können Sie das Abstimmungskuvert verschliessen.
- Übergeben Sie das Abstimmungskuvert rechtzeitig der Post (bitte frankieren) oder werfen Sie dieses in einen der bezeichneten Briefkästen beim Gemeindehaus.
Die letzte Briefkastenleerung ist am Abstimmungssonntag um 8.00 Uhr.
Stimmabgabe an der Urne
Stimmmaterial nicht erhalten oder verloren – Was nun?
- Ein Duplikat der Ausweiskarte sowie das Stimm- und/oder Wahlmaterial kann jeweils bis am Donnerstag, 16.30 Uhr, vor dem Abstimmungswochenende bei der Gemeindeverwaltung bezogen werden. Sie müssen die Unterlagen persönlich abholen und einen amtlichen Ausweis mitbringen.
- Bitte beachten Sie, dass Sie sich strafbar machen, wenn Sie doppelt an einer Abstimmung/Wahl teilnehmen.
Wer darf in Uetendorf abstimmen/wählen?
- Alle Schweizerbürgerinnen und -bürger, die am Abstimmungs- oder Wahltag das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden, können ab Anmeldedatum in eidgenössischen und kantonalen Angelegenheiten abstimmen/wählen.
- Für Gemeindeabstimmungen und -wahlen gilt eine Karenzfrist von 3 Monaten seit der Anmeldung.
Zuständige Abteilung