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Abbrennen von Feuerwerken
Grundsätzlich gilt:
- Das Abbrennen von Feuerwerken im Freien ist bewilligungspflichtig
- Das bewilligungsfreie Abbrennen ist am 31. Dezember und 1. August erlaubt
- Bewilligungen für das Abfeuern von Feuerwerken erteilt die Ortspolizeibehörde
- Gesuche müssen mindestens 2 Wochen vor dem Anlass schriftlich bei der Präsidialabteilung eingereicht werden
Zuständige Abteilung