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Abbrennen von Feuerwerken

Grundsätzlich gilt:

  • Das Abbrennen von Feuerwerken im Freien ist bewilligungspflichtig
  • Das bewilligungsfreie Abbrennen ist am 31. Dezember und 1. August erlaubt
  • Bewilligungen für das Abfeuern von Feuerwerken erteilt die Ortspolizeibehörde
  • Gesuche müssen mindestens 2 Wochen vor dem Anlass schriftlich bei der Präsidialabteilung eingereicht werden

Zuständige Abteilung