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Waffenerwerb

Aufgrund der Anpassungen im Rahmen der Einführung des neuen Polizeigesetzes und der neuen Polizeiverordnung sowie der im August 2019 in Kraft tretenden EU-Waffenrichtlinien bzw. dem neuen Waffengesetz und der dazugehörigen Verordnung, sind sämtliche waffenrechtliche Gesuche im Kanton Bern seit dem 01.08.2019 direkt der zuständigen Bewilligungsbehörde (Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe) einzureichen. Dies betrifft folgende Gesuche:

Voraussetzungen für den Erwerb gemäss Artikel 8 Waffengesetz:

  • 1: Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will, benötigt einen Waffenerwerbsschein.
  • 1bis: Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben
  • 2: Keinen Waffenerwerbsschein erhalten Personen, die:
  • a. das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
  • b. unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden;
  • c. zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden;
  • d. wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind, solange der Eintrag nicht gelöscht ist.
  • 2bis: Personen, die Feuerwaffen oder wesentliche Waffenbestandteile durch Erbgang erwerben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Waffenerwerbsschein beantragen, sofern die Gegenstände nicht innerhalb dieser Frist einer berechtigten Person übertragen werden

Folgende Feuerwaffen dürfen weiterhin ohne Waffenerwerbsschein, jedoch mit schriftlichem Vertrag, erworben werden (Art. 10 Abs. 1 Waffengesetz, Art. 19 eidg. Waffenverordnung). Eine Vertragskopie ist in jedem Fall innerhalb 30 Tagen der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

  • einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre sowie Nachbildungen von einschüssigen Vorderladern;
  • schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;
  • Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;
  • Jagdwaffen, die nach der eidgenössischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;
  • Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportliche Schiessens zugelassen sind;
  • einschüssige Kaninchentöter;
  • Druckluft- und CO2-Waffen, die eine Mündungsenergie von mindestens 7,5 Joule entwickeln oder aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können;
  • Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können.
  • Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Vorderschafts- oder Unterhebelrepetiersystem erwerben will.

Folgende Gesuche sind nach wie vor bei der zuständigen Gemeinde einzureichen:

  • Abbrandbewilligung
  • Erwerbschein für pyrotechnische Gegenstände
  • Erwerbschein Sprengmittel

Die Gesuche und weitere Informationen finden Sie hier.

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Zuständige Abteilung