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Mutterschaftsentschädigung

Anspruch

Anspruchsberechtigte Personen

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung haben Frauen, die im Zeitpunkt der Niederkunft:

  • Arbeitnehmerinnen sind;
  • Selbstständigerwerbende sind; oder
  • im Betrieb des Ehemannes oder des Konkubinatspartners mitarbeiten und einen Barlohn vergütet erhalten;
  • arbeitslos sind und entweder bereits ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung oder die Anspruchsvoraussetzungen für ALV-Taggelder erfüllen;
  • wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität arbeitsunfähig sind und deswegen Leis-tungen einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen, sofern dieses Taggeld auf einem vorangegangenen Lohn berechnet wurde.

Anspruchsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht, wenn die Anspruchsberechtigten:

  • während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft Wohnsitz in der Schweiz hatten und damit im Sinne des AHV-Gesetzes obligatorisch versichert waren. Im Falle einer vorzeitigen Geburt reduziert sich diese Frist auf
    • 6 Monate bei Niederkunft vor dem 7. Schwangerschaftsmonat
    • 7 Monate bei Niederkunft vor dem 8. Schwangerschaftsmonat
    • 8 Monate bei Niederkunft vor dem 9. Schwangerschaftsmonat

und

  • in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Dauer des Anspruchs

Der Anspruch beginnt am Tag der Niederkunft und endet spätestens nach 14 Wochen bzw. 98 Tagen. Wenn die Mutter die Erwerbstätigkeit während dieser Zeit ganz oder teilweise wieder aufnimmt oder stirbt, endet der Anspruch vorzeitig. Bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Entschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt.

Vorrang der Mutterschaftsentschädigung

Besteht bei der Geburt des Kindes ein Anspruch auf Taggelder der

  • Arbeitslosenversicherung;
  • Krankenversicherung;
  • Invalidenversicherung;
  • Unfallversicherung;
  • Militärversicherung oder auf
  • Grundentschädigung für Dienstleistende (Rekrutinnen, Durchdienende, Zivildienst- und Zivilschutzleistende) in Grundausbildung,

geht die Mutterschaftsentschädigung vor. Sie entspricht mindestens dem bisher bezogenen Taggeld.

Anmeldung


Zuständige Abteilung