Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigungen haben in der Schweiz oder im Ausland wohnende Personen, die
Die Dienstleistenden erhalten von den Rechnungsführern bzw. der Vollzugsstelle für jeden Dienst eine Meldekarte über die geleisteten Diensttage und leiten diese vollständig ausgefüllt weiter an die zuständige Ausgleichskasse. Ohne Meldekarte wird keine Entschädigung ausgerichtet.
Merkblatt 6.01 "Erwerbsausfallentschädigung (EO)" einsehen