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Altersrenten

Wann entsteht der Anspruch auf eine Altersrente?

Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.

Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, bei den Frauen bei 64 Jahren. Für Frauen ab Jahrgang 1964 liegt das ordentliche Rentenalter ebenfalls bei 65 Jahren.
Versicherte können aber im Rahmen des flexiblen Rentenalters auch den Bezug der Altersrente um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug) oder um ein bis maximal fünf Jahre aufschieben (Aufschub). Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass der Gatte die Rente vorbezieht und die Gattin die Rente aufschiebt oder umgekehrt.

Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter,

  • bis sie das 18. Altersjahr vollendet haben
  • bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.

Flexibles Rentenalter

Wer seine Altersrente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet.

Merkblatt 3.04 "Flexibles Rentenalter" einsehen

Frühzeitig anmelden

Wer seine Altersrente beziehen will, sollte die Anmeldung etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat.

Anmeldung zum Bezug einer Altersrente

Erziehungsgutschriften

Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.

Betreuungsgutschriften

Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können

Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften

Was bedeutet Splitting? Einkommensteilung für Ehepaare

Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ausschliesslich vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben oder
  • wenn die Ehe aufgelöst wird oder
  • wenn ein Ehegatte stirbt und der andere bereits eine Rente bezieht
Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall

 

Plafonierung der Altersrenten für Ehepaare

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150% der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.

Ist eine Vorausberechnung einer Rente möglich?

Ja, eine unverbindliche Anfrage ist möglich.

Antragsformular für eine unverbindliche Rentenvorausberechnung
Merkblatt 3.06 "Rentenvorausberechnung" einsehen 


Zuständige Abteilung