Der Anspruch auf die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, nach Erreichung des ordentlichen Rentenalters. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die rentenberechtigte Person stirbt.
Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren, bei den Frauen bei 64 Jahren. Für Frauen ab Jahrgang 1964 liegt das ordentliche Rentenalter ebenfalls bei 65 Jahren.
Versicherte können aber im Rahmen des flexiblen Rentenalters auch den Bezug der Altersrente um ein oder zwei Jahre vorziehen (Vorbezug) oder um ein bis maximal fünf Jahre aufschieben (Aufschub). Bei Ehepaaren ist es auch möglich, dass der Gatte die Rente vorbezieht und die Gattin die Rente aufschiebt oder umgekehrt.
Der Anspruch auf eine Kinderrente zur Altersrente besteht generell für Söhne und Töchter,
Für Pflegekinder gelten besondere Bestimmungen.
Wer seine Altersrente ein oder zwei Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter bezieht, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine gekürzte Rente. Wer umgekehrt die Rente um ein bis maximal fünf Jahre aufschiebt, erhält für die Dauer des gesamten Rentenbezugs eine erhöhte Rente. Wie gross die Kürzung oder der Zuschlag ausfällt, wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet.
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Wer seine Altersrente beziehen will, sollte die Anmeldung etwa 3 bis 4 Monate vor Erreichen des Rentenalters einreichen, denn es kann einige Zeit dauern, bis die Ausgleichskasse die nötigen Unterlagen beschafft und die Höhe der Rente berechnet hat.
Anmeldung zum Bezug einer Altersrente
Diese Gutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Anspruch auf Erziehungsgutschriften haben Altersrentner und -rentnerinnen für jedes Jahr, in dem sie Kinder unter 16 Jahren hatten. Erziehungsgutschriften betragen das Dreifache der jährlichen Minimalrente zum Zeitpunkt des Anspruchsbeginns. Bei verheirateten Personen wird die Gutschrift während der Ehejahre je zur Hälfte auf die Ehepartner aufgeteilt.
Diese Gutschriften sind wie die Erziehungsgutschriften keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die jedoch im Individuellen Konto vermerkt werden. Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Im Gegensatz zu den Erziehungsgutschriften müssen diese jährlich bei der zuständigen kantonalen Ausgleichskasse geltend gemacht werden. Der Anspruch besteht jedoch nicht für jene Jahre, in welchen Erziehungsgutschriften angerechnet werden können
Anmeldung für die Anrechnung von Betreuungsgutschriften
Um die Altersrente von verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Personen festzulegen, werden die Einkommen, welche die beiden Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, aufgeteilt und je zur Hälfte den Ehegatten gutgeschrieben. Diese Einkommensteilung wird Splitting genannt. Sie wird ausschliesslich vorgenommen,
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf höchstens 150% der Maximalrente betragen. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, müssen die Einzelrenten entsprechend gekürzt werden.
Ja, eine unverbindliche Anfrage ist möglich.
Antragsformular für eine unverbindliche Rentenvorausberechnung
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