Ihre Ausgleichskasse ist nicht nur im Bereich der AHV/IV/EO tätig. Wir sind auch für den Beitragsbezug von einigen anderen Sozialversicherungen zuständig. Als Beispiele seien hier unter anderem die Familienausgleichskasse und die Arbeitslosenversicherung genannt.
Auch Personen, welche ein Studium absolvieren, haben bei der AHV Beiträge zu bezahlen. Welche Beiträge Studierende zu entrichten haben, wie hoch diese sind und wo diese bezahlt werden müssen, kann diesem Merkblatt entnommen werden.
Merkblatt 2.10 "Beiträge der Studierenden" einsehen
Alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen Unfall versichert. Die Arbeitgeber müssen ihre Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung versichern. Die Ausgleichskassen überwachen im Auftrag der Kantone die Einhaltung der Versicherungspflicht der Arbeitgeber. Mehr zu diesem Thema in diesem Merkblatt.
Merkblatt 6.05 "UVG-Obligatorium" einsehen
Alle Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein. Die Ausgleichskassen kontrollieren, ob alle Arbeitgeber, die der beruflichen Vorsorge unterstellte Arbeitnehmende beschäftigen, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Mehr zu diesem Thema in diesem Merkblatt.
Merkblatt 6.06 "BVG-Obligatorium" einsehen