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Kindes- und Erwachsenenschutz

Am 1. Januar 2013 trat das neue Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es regelt die rechtliche Situation und den Schutz von Menschen, die wegen eines Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nicht oder nur unvollständig selbst besorgen können. Das Erwachsenenschutzrecht löst das bisherige Vormundschaftsrecht ab und ist Teil des Zivilgesetzbuches (PDF, 950 KB, 366 Seiten) (ZGB).

Kindeswohl & Kindesschutz

Kinder und Jugendliche sind für ihre Entwicklung auf Schutz und Förderung angewiesen. Sie brauchen unter anderem beständige und liebevolle Beziehungen, Sicherheit, individuelle und entwicklungsgerechte Erfahrungen, Grenzen und Strukturen sowie stabile und unterstützende Gemeinschaften. In erster Linie sind die Eltern verpflichtet, für die Grundbedürfnisse ihrer Kinder zu sorgen und deren Entwicklung zu fördern. Sie tragen die Hauptverantwortung für das Wohl ihrer Kinder.
Die schweizerische Bundesverfassung hält in Artikel 11 fest: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.“
Das Kindeswohl wird insbesondere durch Vernachlässigung, körperliche oder psychische Misshandlung oder sexuellen Missbrauch gefährdet.

Erwachsenenschutz

Die volljährige und urteilsfähige, das heisst handlungsfähige Person kann im Rahmen der Rechtsordnung ihre persönlichen und finanziellen Angelegenheiten selbständig regeln. Diese Selbständigkeit kann aufgrund eines in der Person liegenden Schwächezustandes, zum Beispiel einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung, eingeschränkt sein. Kann deswegen eine Person wichtige Angelegenheiten nicht oder nur ungenügend erledigen, gefährdet das ihr Wohl und ihre Interessen. Daraus kann eine Schutzbedürftigkeit entstehen. Hier greift das Erwachsenenschutzrecht ein. Es stellt eine Reihe von Instrumenten zur Verfügung, um die persönlichen oder finanziellen Interessen von schutzbedürftigen Personen zu sichern. Leitgedanke ist immer das Wohl und der Schutz der betroffenen Person.

Für unseren Regionalen Sozialdienst Uetendorf ist die nachfolgende KESB zuständig

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun
Scheibenstrasse 5
Postfach 2271
3601 Thun
Telefon 031 635 23 00 

Mit diesem Themenbereich befasst sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Ihre wichtigsten Aufgaben sind:

Kindesschutz

Erwachsenenschutz

Wenn Sie Fragen oder Anliegen haben im Zusammenhang mit dem Kindes- und Erwachsenenschutz können Sie sich jederzeit an den Regionalen Sozialdienst Uetendorf 033 346 40 70 wenden.


Zuständige Abteilung