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Sozialhilfe

In Not geraten? Wenn Sie in eine soziale oder finanzielle Notlagen geraten, können Sie die Hilfe des Regionalen Sozialdienstes Uetendorf in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Einwohner von Uetendorf, Thierachern, Uttigen, Amsoldingen und Stocken-Höfen sind.

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Anspruch auf Sozialhilfe haben alle Personen, die sich in einer persönlichen Notsituation befinden und nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Wenn alle übrigen finanziellen Hilfsquellen (Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Versicherungen, Vermögen etc.) ausgeschöpft sind, kann nach genauer Prüfung der Situation finanzielle Unterstützung ausgerichtet werden.

Wo melden Sie sich?

Sie können sich persönlich oder telefonisch beim Sekretariat des Sozialdienstes melden. Nach wenigen Tagen erhalten Sie von einem Sozialarbeiter eine Einladung zum Erstgespräch.

Welche Unterlagen sind erforderlich?

Bringen Sie möglichst alle Unterlagen mit, die Ihre Situation erklären können. Der Sozialarbeiter wird Ihnen jeweils mitteilen, welche Unterlagen Sie zum nächsten Termin mitbringen sollen.

Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?

Sozialhilfeleistungen stellen das soziale Existenzminimum sicher. Dieses wird anhand von Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) sowie den kantonalen und gemeindeinternen Vorgaben festgelegt. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen. Die Sozialarbeitenden erstellen ein individuelles Budget für Sie oder Ihre Familie. Daraus ergibt sich der monatliche Lebensbedarf. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten etc.). Reicht das Einkommen nicht aus, so werden Sozialhilfeleistungen bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums ausgerichtet. Steuern und Schulden können nicht übernommen werden.

Verwandtenunterstützung

Leben Ihre Eltern oder Kinder in finanziell guten Verhältnissen, kann eine Unterstützung durch die Verwandten geltend gemacht werden.

Ihre Pflichten – Was erwarten wir von Ihnen?

Sie sind verpflichtet, alles in Ihren Kräften stehende zu tun, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu beheben oder zu vermindern. Dazu gehört, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Die Wiedereingliederung in die Erwerbstätigkeit ist ein zentrales Ziel der Sozialhilfe.

  • Ehrlichkeit, Offenheit und Kooperationsbereitschaft: Eine offene und ehrliche Haltung bildet die Grundlage für eine erfolgreiche Zusammenarbeit. Wenn Sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen. Falls Sie Tatsachen verschweigen oder unwahre Angaben machen um Sozialhilfe zu beziehen, machen Sie sich strafbar. Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden.
  • Informationspflicht: Änderungen in Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen geben Sie uns umgehend und unaufgefordert bekannt.
  • Rückerstattungspflicht: Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Rückforderungen werden in jedem Fall gestellt, wenn Sie Sozialhilfeleistungen auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben oder zu Vermögen gekommen sind. Nachzahlungen von Versicherungen, z.B. Renten oder Taggelder, werden mit den Vorschussleistungen der Sozialhilfe verrechnet.

Ihre Rechte – Was können Sie von uns erwarten?

  • Schweigepflicht und Diskretion: Ihre Angaben werden vertraulich behandelt. Die Mitarbeiter des Sozialdienstes sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
  • Akteneinsicht: Sie haben das Recht, in Ihre Akten Einsicht zu nehmen. Wenn Sie dies wollen, melden Sie es Ihrem Sozialarbeiter.
  • Beschwerderecht: Wenn Sie mit Entscheiden Ihres Sozialarbeiters nicht einverstanden sind oder sich unkorrekt behandelt fühlen, können Sie ein Gespräch mit dem Vorgesetzten oder eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Diese Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung in der steht, wie Sie sich gegen den Entscheid wehren können.

Form der Zusammenarbeit

Die Sozialarbeitenden können Ihnen Weisungen erteilen und bestimmte Massnahmen treffen, um Ihre berufliche oder soziale Reintegration zu fördern. Die individuellen Ziele werden in Zielvereinbarungen festgelegt.
 


Zuständige Abteilung