Je nach Unterbringungsart ist eine Anmeldung bei der Wohngemeinde nötig:
Positiven Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung des Staatssekretariats für Migration
Das Staatssekretariat für Migration informiert die kantonalen Behörden, wenn eine Person einen positiven Entscheid über die vorübergehende Schutzgewährung erhalten hat.
Personen mit Schutzstatus S erhalten danach automatisch eine Einladung für einen Termin in einem der Ausweiszentren. Dort werden das Gesichtsbild und die Unterschrift erfasst. Anschliessend wird der Ausweis produziert und über die Kollektivunterkunft oder die Wohngemeinde der betroffenen Person zugestellt.
Schutzsuchende Personen aus der Ukraine können in der Schweiz sowohl als Angestellte als auch als Selbständigerwerbende arbeiten.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benötigen für eine Erwerbstätigkeit oder bei einem Stellenwechsel eine Bewilligung.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin muss folgende Unterlagen beim Amt für Wirtschaft einreichen:
Das Amt für Wirtschaft informiert den/die Arbeitgeber/in über den Entscheid. Sobald die Arbeitsbewilligung vorliegt, kann die betroffene Person die Stelle antreten.
Für Selbständigerwerbende gibt es kein Formular. Sie reichen dem Amt für Wirtschaft ein kurzes Businessmodell zur Geschäftsidee mit Angabe der Finanzierung ein. Der Entscheid wird direkt der gesuchstellenden Person zugesandt. Sobald der positive Entscheid vorliegt, kann sie die selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Weitere Informationen für Selbständigerwerbende mit Schutzstatus S
Geflüchtete aus der Ukraine erhalten im Kanton Bern die nötige Unterstützung, um möglichst rasch in einen passenden Bildungsgang aufgenommen zu werden. Die Informationen dazu finden sich je nach Bildungsstufe auf den folgenden Seiten:
Volksschule (Flüchtlingskinder aus der Ukraine bis ca. 15 Jahre)
Mittelschulen und Berufsbildung (Geflüchtete Jugendliche ab ca. 15 Jahren)
Weiterbildung (Deutschkurse für Erwachsene aus der Ukraine)